Auf einem Abstellplatz muss nicht zwingend ein mehrspuriges Kfz Platz finden.
Der Antragsteller begehrte die Neufestsetzung der Nutzwerte mit der Begründung, dass ein Abstellplatz nicht die nach Bauvorschriften vorgesehene Mindestbreite von 2,30 m erreiche und dort kein PKW geparkt werden könne. Das Parifizierungsgutachten verstoße daher gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung.
Das Begehren blieb erfolglos. Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis:
Bei einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im Wohnungseigentum muss es sich nicht um einen Stellplatz für ein mehrspuriges Kfz handeln. Vielmehr sind Abstellflächen solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.
OGH | 5 Ob 158/15v | 23.02.2016
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)