Wenn ein Wohnungseigentümer, dessen Wohnung direkt unter dem Flachdach liegt und in dessen Wohnung Temperaturen von
über 30 °C gemessen worden sind, den Einbau einer Klimaanlage beantragt, dann liegt ein wichtiges Interesse vor. In diesem Fall kann er auch
allgemeine Teile des Hauses in Anspruch nehmen so insbesondere das direkt darüber liegende Dach. Er darf dort auch einen Durchbruch vornehmen, es sei denn es besteht die realistische Gefahr dass dessen Substanz geschädigt wird bzw. mit später Undichtheit gerechnet werden muss.
Sind diese Voraussetzungen, wie oben beschrieben, aber gegeben so muss sich der Wohnungseigentümer nicht auf mögliche Alternativlösungen einlassen (OGH 27. Januar 2015, 5 Ob 160/14 a)