Wohnungseigentum: Einsichtnahme in Originalbelege ausreichend
Ein Hausverwalter hatte eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt. Mehrere verlangten Belegeinsicht an 3 Tagen, jeweils 3 Stunden, lang, wo der Hausverwalter seinerseits erklärte, dass er die Originalbelege den Antragstellern nicht zur selbstständigen Durchsicht überlassen wolle, aber die Belege bei einem vereinbarten Termin einzeln zur Einsichtnahme vorlegen wolle. Damit waren die Wohnungseigentümer nicht einverstanden und riefen die Gerichte an.
Der Oberste Gerichtshof (5 Ob 88/12 w) entschied, dass diese Art der Belegeinsicht ausreichend sei, damit die Eigentümer ihre Kontrollfunktionen ausüben könnten.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz