Ein außenstehender Dritten, der weder Verwalter noch Miteigentümer oder Wohnungseigentümer ist, ist nicht legitimiert, ein Beschlussverfahren über Verwaltungsangelegenheiten in Gang zu setzen (hier: Umlaufbeschluss), weil ihm keine Rechtszuständigkeit in Verwaltungsangelegenheiten nach dem WEG 2002 zukommt. Ein dennoch eingeleitetes Beschlussverfahren ist mit einem Formfehler behaftet, der nur dann unbeachtlich wäre, wenn sich alle Wohnungseigentümer an der Abstimmung beteiligt haben und auch keiner dem Abstimmungsvorgang widersprochen hat (OGH 23.10.2012, 5 Ob 149/12s).
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt Bludenz