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10. Mai. 2017

Wohnungseigentümer hat jederzeit das Recht, Belege einzusehen

Die antragstellende Wohnungseigentümerin begehrte von der Verwalterin die Gewährung der Einsicht in das Bankkonto der Eigentümergemeinschaft des Hauses zwecks Kontrolle, ob die Verwalterin die Vorschreibungen gegenüber den übrigen Mit- und Wohnungseigentümer weisungsgemäß betreibe.

Das Rekursgericht gab dem Antrag statt und verpflichtete die Verwalterin, der Wohnungseigentümerin binnen 14 Tagen Einsicht in das Bankkonto der Eigentümergemeinschaft zu gewähren.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach § 20 Abs 6 WEG 2002 weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Aus den allgemeinen, zu § 1012 ABGB entwickelten Grundsätzen folgt, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, „sooft dieser es verlangt“. Dieses Recht findet seine Grenze dort, wo Rechtsmissbrauch (§ 1295 Abs 2 ABGB) vorliegt.

OGH | 5 Ob 11/08s 

 

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