Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, die Zugänge bzw. Außenwege einer Wohnanlage regelmäßig zu räumen und gegen Glatteis Vorsorge zu treffen. Der Oberste Gerichtshof hatte doch verschiedentlich ausgesprochen, dass diese Streupflicht nicht überspannt werden dürfe.
In einer neueren Entscheidung hat er nun ausgeführt: Von einem Mieter zu verlangen, die Außenwege der Wohnanlage auch in der Nacht und rund um die Uhr von Schnee und Eis zu befreien sei eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten. Zum Zeitpunkt des Unfalles waren die Außenbeleuchtungen bereits abgeschaltet. Der Unfall ereignete sich auf dem Zugangsweg zum Müllcontainer. Der OGH hat die Haftung des Vermieters verneint (OGH 28. 3. 2014, 2 Ob 43/14h).