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10. Mai. 2016

Wirres Mail im Dialekt - als Rechtsmittel erkennbar, daher gültig

Er war wegen eines Verkehrsdelikts bestraft worden, wollte aber die 300 € nicht bezahlen. Also dem Bescheid bei der Post endlich abgeholt hatte schrieb er eine l E-Mail mit dem Betreff „Einspruch oida“ an die Behörde. In dem Mail verlieh er seinem Ansinnen noch einmal Ausdruck: „So ned, bei mir sicha ned. Ich mache Einspruch gegen lge in Papier was sein im anhang. Das korrekt von Gesetz und so. Mfg und Hanga tschanga“

Die Bezirkshauptmannschaft wies den Einspruch in dem Fall, über den der niederösterreichische Gemeindebund berichtete, als verspätet zurück. Der Mann wandte sich noch an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Er verwies darauf, dass er einen Autounfall gehabt habe. „Bin seit einem Unfall schon fast ein Jahr im krankenstand und immer NOCH oft nicht bei sinnen“, schrieb der Beschwerdeführer.

Damit kam er aber nicht durch. So stellte das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Mann sehr wohl rechtzeitig hätte zur Post gehen können. Hätte er den Einspruch rechtzeitig abgeschickt, hätte man ihn aber behandeln müssen. Denn „das mit ,Einspruch oida‘ betitelte E-Mail des Beschwerdeführers ist zweifellos als Einspruch iSd § 49 VStG zu werten“, wie das Gericht (LVwG-S-127/001-2016) explizit festhält.

 


Kategorien: Sonstiges

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