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14. Aug. 2012

Wirkt Verbotsirrtum bei Kartellverstößen strafbefreiend?

Ein Unternehmen, das sich in einem Kartellverfahren als Kronzeuge zur Verfügung gestellt hatte, wurde dennoch von der Bundeswettbewerbsbehörde verfolgt. Dieses und die anderen Betroffenen verteidigten sich damit, dass sie den Rat eines erfahrenen Wettbewerbsrechtlers eingeholt hätten.

Der Oberste Gerichtshof legt den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor (OGH als KOG, 5. 12. 2011, 16Ok4/11). Europarechtliche Bedenken hat der OGH deshalb, weil der EuGH vor Inkrafttreten der VO (EG) 1/2003 einen Verbotsirrtum grundsätzlich als unbeachtlich angesehen hat, seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aber nicht darüber entschieden hat.

Der OGH legt dem EuGH daher folgende Fragen vor: Dürfen Verstöße eines Unternehmens gegen europäische Wettbewerbsbestimmungen mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn sich das Unternehmen über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens geirrt hat und man ihm diesen Irrtum nicht vorwerfen kann? Und: Sind die nationalen Wettbewerbsbehörden überhaupt dazu befugt, einen Wettbewerbsverstoß festzustellen, wenn über das Unternehmen ohnehin keine Geldbuße zu verhängen ist, weil es die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt hat?

Sollte der EuGH die erste Frage mit "Nein" beantworten, hat der OGH zwei weitere, nämlich: Ist ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens vorwerfbar, wenn ein Unternehmen sich auf einen Rechtsberater verlässt, der sich im Wettbewerbsrecht auskennt und nicht erkennen kann, dass dieser Rat nicht richtig ist? Und: Ist ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens vorwerfbar, wenn sich das Unternehmen auf eine Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde verlässt? Bis zur Entscheidung des EuGH ist das Verfahren in Österreich ausgesetzt.

Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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