Das Unternehmen, das vom räumpflichtigen Anrainer vertraglich mit dem Winterdienst betraut wurde, kann gegenüber Dritten – über die Haftung für Verschulden seiner Gehilfen im Rahmen des § 1315 ABGB hinaus – auch für eigenes Organisationsverschulden haften, wenn die Organisation oder Überwachung nicht ausreichend ist, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst sicherzustellen.
Bereits der Umstand, dass ein Winterdienstunternehmen für die händische Räumung und Streuung der Gehsteige vor insgesamt 23 Liegenschaften im Wiener Stadtgebiet lediglich zwei Mitarbeiter bereit hält, lässt auf beträchtliche organisatorische Mängel schließen (OGH 20.11.2012, 2 Ob 36/12a).
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt Bludenz