suchen

28. Mrz. 2013

Whistle-Blowing und Arbeitsrecht

In immer mehr grossen Firmen werden Plattformen eingerichtet um Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, allenfalls auch anonym Fehlverhalten von Kollegen zu melden.

Es erhebt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob für einen Arbeitnehmer eine Verpflichtung besteht, solche Verstöße zu melden. Der Arbeitgeber hat nicht nur die Arbeitspflicht, sondern auch eine Treuepflicht, das heißt er hat die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren bzw. auf sie Rücksicht zu nehmen. Daraus können sich auch Anzeige- und Meldepflichten ergeben. Wenn z.B. Controller Verstöße bemerken, so muss man aus ihrem Aufgabenbereich ableiten, dass sie z.B. beobachtete Diebstähle melden.

Ganz allgemein besteht in einem Betrieb keine „Bespitzelungspflicht“ Es kann aber durch vertragliche Vereinbarungen oder Dienstanordnung festgelegt werden, wer im Einzelfall welche Verstöße zu melden hat.

Geht eine solche anonyme Meldung ein, so kann der Arbeitgeber durchaus zunächst für sich selbst Untersuchungen einleiten. Erst dann, wenn er strafrechtliche oder andere schwerwiegende Schritte ins Auge fasst, muss er den Betreffenden die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.

Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.