Zu den essentialia negotii des Maklervertrags gehört die
Vermittlung eines Geschäfts gegen Provisionszusage, nicht jedoch der für das zu vermittelnde Geschäft zu zahlende Preis. Wenn die
„Preise laut Liste/Tabelle“ dem ursprünglichen Vertragsschluss tatsächlich nicht zugrunde gelegen sein sollten,
berührte das die Gültigkeit des Maklervertrags nicht.
Nach den getroffenen Feststellungen war das zu vermittelnde Geschäft der Abverkauf aller Wohnungen in dem (in verschiedenen Varianten) geplanten Neubau auf dem vom Bekl erworbenen Grundstück, deren Zahl mit „5-6“ geschätzt wurde. Dies entsprach auch der Annahme der Parteien während aufrechter Vertragsbeziehung. Dass das BerufungsG in seiner rechtlichen Beurteilung daher die für den Vertragsabschluss geforderte Bestimmtheit/Bestimmbarkeit als gegeben annahm, bildet keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.
OGH 11. 8. 2015, 4 Ob 102/15a