Wenn jemand auf eine Flugreise wertvolle Gegenstände mitnimmt, dann muss er sich über die Haftungsregeln genauestens erkundigen. Er darf nicht darauf vertrauen, dass er von der Fluglinie darauf hingewiesen wird in welchem Umfang eine Haftung besteht.
Ein Mann konnte sein gewünschtes Handgepäck, weil es so schwer war, nicht an Bord nehmen. Obwohl der Angestellte der Fluggesellschaft sich über den Inhalt des Handgepäckskoffers durch Augenschein informieren konnte, haftete die Fluggesellschaft nicht dafür, dass er den Fluggast keine Belehrung darüber gewährte, die Wertsachen in seinem Handgepäck, dass er nunmehr aufgeben musste, versichern zu lassen.
Alle Instanzen bis hin zum Obersten Gerichtshof hielten fest, dass es keine Verpflichtung der Fluglinie gebe, Reisende darauf hinzuweisen, dass es die Möglichkeit der Wertdeklaration für Gepäck gebe (10 Ob 47/12b).
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz