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18. Mrz. 2019

Werkvertrag: Mängelbehebung kann teurer sein als Werklohn

Sichert ein Mitarbeiter einer Baufirma dem Besteller bestimmte Eigenschaften eines Betonbodens zu, die der zu einem Pauschalpreis bearbeitete Boden nicht hat, hat der Besteller Anspruch auf Verbesserung, auch wenn dieser Aufwand den Werklohn übersteigt.

Der Kläger – ein Landwirt – begehrte von der beklagten Baufirma die Verbesserungskosten für die Sanierung des Futtertischs im Stall, damit dieser die zugesicherten Eigenschaften erhält.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Für die Zusage ihres Mitarbeiters, dass der Betonboden nach der Bearbeitung öl- und salzbeständig ist,  hat das Bauunternehmen einzustehen, auch wenn sich die Herstellungskosten hiefür auf rund 7.000 EUR belaufen. Die Beschreibung der durchgeführten Leistungen diente lediglich der Information des Landwirts und als Kalkulationsgrundlage für die Baufirma. Die bloße Glättung eines Futtertisches in einem Stall mit Nutztierhaltung wäre ohne die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit von keinem erkennbaren Nutzen für den Kläger, was auch der Beklagten erkennbar war. Der Kläger hat Anspruch auf Vorschuss des Verbesserungsaufwands, beabsichtigt er doch nach erfolgreichem Ausgang des Verfahrens die Sanierung des Futtertisches. Übernahm die Baufirma die Bearbeitung des Betonbodens im Stall zu einem Pauschalpreis von 1.458 EUR, so hat sie den erheblich höher liegenden Aufwand für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten zu tragen, ohne Anspruch auf einen höheren Werklohn zu haben.

OGH 1 Ob 132/15s 

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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