Wird ein vom Werkbesteller beigestellter Stoff nach den Vorgaben des Werkunternehmers hergestellt, übernimmt der Werkunternehmer regelmäßig vertraglich das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt, wofür er gewährleistungsrechtlich einzustehen hat.
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Der Oberste Gerichtshof wies die Klage der Werkunternehmerin ab, weil der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihre Werkleistung mangelhaft erbracht, berechtigt ist. Der vom beklagten Werkbesteller beigestellte Stoff – wozu auch der von ihm hergestellte Liftschacht zählt – wurde nämlich nach den Vorgaben der klagenden Werkunternehmerin hergestellt. In einem solchen Fall übernimmt die Werkunternehmerin regelmäßig vertraglich das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflicht oder deren Verletzung stellt.
OGH | 1 Ob 132/18w
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)