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12. Mai. 2022

Werbungsbeschränkung für Konsumkredite

Der Oberste Gerichtshof hatte zu beurteilen, ob die Internet-Bewerbung von Konsumkrediten mit einer Monatsrate im Haupt-Werbetext und einem Sollzinssatz „bonitätsabhängig ab … % p.a.“ mit Beispiel im Fußnotentext den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) entspricht.

Die Beklagte ist eine Bank mit dem Schwerpunkt Konsumfinanzierung. In ihrem Online-Kreditrechner ist ein bestimmter Wunschbetrag und eine Wunschlaufzeit voreingestellt und die daraus errechnete Monatsrate (mit Fußnotenverweis) mit 143,84 EUR angegeben. In der Fußnote findet sich die Angabe „Sollzinssatz bonitätsabhängig ab 2,99 % p.a. (Sonderkondition gültig für Neukunden bei Onlineantrag)“ und eine darauf basierende Beispielsrechnung.

Nach Ansicht der klagenden Verbraucherorganisation habe die Beklagte eine solche Werbung zu unterlassen. Die Angaben seien nicht klar, prägnant und auffallend, das Beispiel sei nicht „repräsentativ“.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Werbung entspreche dem VKrG.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die stattgebenden Urteile.

Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung nach dem VKrG klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen, ua den Sollzinssatz und ggf den Betrag der Teilzahlungen, enthalten. Damit soll dem Verbraucher ermöglicht werden, die Kostenbelastung vollständig zu überschauen und verschieden Angebote zu vergleichen.

„Klar und prägnant“ bedeutet, dass die Informationen inhaltlich exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.

„Auffallend“ erfordert eine Platzierung an hervorgehobener Stelle. Diesem Erfordernis wird mit der Kombination einer attraktiven Monatsrate im Haupttext und den weiteren Standardinformationen im Kleindruck nicht entsprochen, weil sie dort keinen vergleichbaren Auffälligkeitswert erzielen.

Ob das für die Werbung gewählte Beispiel „repräsentativ“ ist, ist nicht nach den tatsächlich vergebenen Krediten, sondern anhand einer nachvollziehbaren Prognoseentscheidung des Kreditgebers zu beurteilen. Einer näheren Klarstellung, ab wann ein Beispiel repräsentativ ist, bedurfte es nicht, weil die Beklagte zugestanden hatte, dass der angeführte „Ab-“Sollzinssatz nur bestenfalls, nicht aber durchschnittlich angeboten wird, womit das Beispiel keinesfalls seinen „Repräsentationszweck“ erfüllte.

OGH | 9 Ob 57/20b

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - Hervorhebungen bisweilen von uns)

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