Gemäß einer Bestimmung der Strafprozessordnung dürfen Beweismittel die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erhoben wurden in anderen Verfahren verwendet werden. Diese Bestimmung hat nun beim Verfassungsgerichtshof Bedenken geweckt. Das Höchstgericht verweist auf das Recht auf Datenschutz. Eingriffe in ein solches Grundrecht müssten verhältnismäßig sein und genau geregelt (B 1408/11-7). Nach der dzt gültigen Bestimmung könnten nämlich, auch lange nach Beendigung des Strafverfahrens und unabhängig von dessen Ausgang, Daten in anderen Verfahren verwendet werden. Es sei nicht einmal eine Einschränkung auf öffentliches Interesse vorgesehen und das andere Verfahren müsse auch nicht in einen strafrechtlichen Zusammenhang mit jenem stehen, aus dem die Beweismittel weitergereicht wurden. Dies alles scheint dem VfGH bedenklich.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz