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21. Dez. 2011

Wein & Schinken als „Junker“: Verwechselungsgefahr?

Steirische Winzer wollten einem Fleischwarenerzeuger verbieten, seine Produkte Junker zu nennen. Das Höchstgericht ortete aber keine Verwechslungsgefahr, der Junkerschinken darf weiter verkauft werden.

Als „Junker“ bezeichnete man ursprünglich Mitglieder des Hochadels ohne Ritterschlag. Später diente das Wort, um ganz allgemein die Söhne aus adeligem Haus und junge Edelleute ohne sonstigen Titel zu benennen. Seit mehreren Jahren aber darf der „Junker“ auch als Name für Wein herhalten. Südsteirische Winzer hatten sich zusammengeschlossen, um unter diesem Namen ihren Wein zu vermarkten. Die Bezeichnung „Steirischer Junker“ ließ man sich auch als Wortmarke eintragen: im Jahr 1996 für Weine und im Jahr 2004 für andere Nahrungsmittel.

Doch im Jahr 2000 sollte ein Fleischwarenerzeuger dazwischenfunken. Er ließ sich die Wortmarke „Junkerschinken“ eintragen, unter diesen Namen hatte er zuvor schon zwei Jahre lang seine Waren vertrieben. Als die Bauern von der Anmeldung Wind bekamen, war es Schluss mit lustig. Schließlich mussten die Gerichte klären, ob sich der Fleischwarenhersteller mit dem Namen Junker schmücken darf. Die Weinbauern argumentierten damit, dass die Marke „Steirischer Junker“ bereits einen hohen Bekanntheitsgrad und damit Verkehrsgeltung habe. Der Fleischwarenerzeuger wandte ein, diese Behauptung könne man nicht einfach aus der von den Winzern vorgelegten Umfrage eines Meinungsforschungsinstituts ableiten. „Junker“ sei ein allgemeiner Begriff, diesen dürfe man nicht monopolisieren.

Sind Wein und Schinken ähnlich?

Das Grazer Landesgericht für Zivilrechtssachen gab dem Unterlassungsbegehren der Weinbauern statt. Die Waren der beiden seien nämlich ähnlich: Wein und Schinken würden beide in der Landwirtschaft erzeugt werden und überdies Nahrungs- bzw- Genussmittel darstellen, die einander ergänzen. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte das Urteil. Die Bezeichnung Junker für den Wein habe durch jahrelange gezielte Werbemaßnahmen der Winzer einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht. Der Fleischwarenerzeuger habe das ausgenützt und seinen Schinken auch Junker genannt, um den Absatz für sein eigenes Produkt zu steigern. Bauern würden zudem oft auch noch andere landwirtschaftliche Produkte wie Schinken, Würste und Brot ab Hof verkaufen. Deshalb bestehe Verwechslungsgefahr.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) aber drehte das Urteil um und ortete keine Verwechslungsgefahr. Beide Marken würden zwar den Begriff Junker enthalten, doch habe die Marke der Bauern einen regionalen Bezug: Sie heiße „Steirischer Junker“, während die andere Marke ihre Warenart genauer definiere, indem sie „Junkerschinken“ laute. Zudem heiße der „Steirische Junker“ so, weil er für jungen Wein stehe. „Junkerschinken“ werde hingegen nicht als Hinweis auf das geringe Alter verstanden. Überdies würden Wein und Schinken in verschiedenen Unternehmen hergestellt: der Wein in Weinbaubetrieben, Schinken in fleischverarbeitenden Betrieben. Es gebe somit keine Verwechslungsgefahr, betonte der OGH (17 Ob 18/11p), der Junkerschinken darf weiter verkauft werden.

Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz

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