Ob die Voraussetzungen für eine Wegweisung gefährlicher Menschen aus einer Wohnung in der eine gefährdete Person wohnt, oder für die Verhängung eines Betretungsverbotes gegeben sind, hängt davon ab, ob Tatsachen gegeben sind, die plausibel und nachvollziehbar auf bestimmte künftige (gefährliche) Verhaltensweisen schließen lassen. Zu einer solchen Prognose sind in erster Linie Beamte im Zeitpunkt des Einschreitens befugt und grundsätzlich genügt der ihnen zu diesem Zeitpunkt vorliegende Wissenstand (VwGH 24. 10. 2013, 2011/01/0158).