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5. Jun. 2012

WEG: Thermische Sanierung – ordentliche Verwaltung?

Der OGH (5 Ob 210/10h) stellte in einer aktuellen Entscheidung fest, dass Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs nicht jedenfalls, sondern nur bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 MRG und daher als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 28 WEG zu qualifizieren sind. Im Rahmen dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist insbesondere auch der Erhaltungszustand des Hauses, also das Erfordernis anderer anstehender Erhaltungsarbeiten zu prüfen.

„Wirtschaftliche Betrachtungsweise“
Dieser Begriff kann im Einzelfall zu verschiedenen Interpretationen führen. Das Gesetz selbst gibt eine Richtlinie vor (§ 3 Abs 2 Z 5 MRG: „…, insoweit die hierfür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen.“)   Während die ordentliche Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss bzw. durch den Hausverwalter durchzuführen ist, kann bei der außerordentlichen Verwaltung ein Überstimmter das Außerstreitgericht anrufen.   Da es im Einzelfall schwer vorherzusehen ist, welcher Fall vorliegt, wird man vorsichtshalber die Einspruchsfrist (einen Monat nach Anschlag des Beschlusses im Hause) abwarten müssen, bevor man mit den Maßnahmen beginnt.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

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Rechtsanwälte
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