Bei der Interpretation von Beschlüssen einer Eigentümergemeinschaft kommt es
ausschließlich auf den Wortlaut an. Dinge, die dabei als selbstverständlich vorausgesetzt worden waren aber nicht protokolliert sind für die Auslegung irrelevant.
In einer Anlage hatten die Miteigentümer per Mehrheitsbeschluss die Rücklagenbeiträge deutlich erhöht. Einige Monate danach beschloss dieselbe Gemeinschaft dies wieder rückgängig zu machen bzw. die Beiträge weniger hoch anzuheben die in der Abstimmung teilnehmenden Eigentümer waren der
Meinung, dass der Beschluss rückwirkend sei. Im Wortlaut des Beschlusses ist dies aber nicht deutlich festgelegt worden es hieß: Der frühere Beschluss werde
„hiemit“ aufgehoben.
Der OGH hielt den Wortlaut für alleine maßgeblich und gab daher eine Klage statt in dem die vordem angehobenen höheren Gebühren eingefordert worden waren. (OGH 24. 3. 2015, 5 Ob 29/15 y)