Der EuGH hat in einer jüngsten Entscheidung (EuGH 6.9.2012, C-190/11) entschieden, dass ein Verbraucher auch dann an seinem Wohnsitzort Klage einreichen kann, wenn er gar keine Ware online gekauft, wohl aber die entsprechenden Informationen für den Kauf über eine Website bekommen hat. Im gegenständlichen Fall ging es darum, dass eine Österreicherin auf einer Website sich Informationen über ein Fahrzeug beschaffte, dieses aber dann direkt beim Händler im Ausland (Deutschland) gekauft hatte. Wegen diverser Mängel klagte sie in Österreich. Der EuGH stellte fest, dass das Heimatgericht der Käuferin tatsächlich zuständig sei.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz