Zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Badeanstalt.
Der Kläger begehrt Schmerzengeld und Schadenersatz für die Folgen eines Unfalls auf einer als verkehrssicher befundeten und vom TÜV abgenommenen Wasserrutsche. Der Kläger verletzte sich, als er mit seinem 6‑jährigen Sohn gemeinsam rutschte, weil er die ihm bekannte und auf gut sichtbaren Warntafeln vorgeschriebene Rutschhaltung („Rückenlage, Füße voraus“) nicht einhielt, sondern mit dem Rücken voraus in die Rutschrichtung rutschte. Dabei hob es den – 1,84 m großen und 100 kg schweren – Kläger in der letzten Kurve aus, sodass er auf den Rand hinaus rutschte, mit der rechten Hand über die Rutsche hinaus griff, und sich dabei an einer scharfen Kante am Ende der Schwallwasserblende schnitt. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Rutschhaltung hätte der Kläger nicht an diese Stelle gelangen können.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück.
Der Inhaber einer Badeanstalt muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde nämlich die Verkehrssicherungspflicht überspannen auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen. Hier war vor allem entscheidend, dass der Kläger als Erwachsener die vorgeschriebene Rutschhaltung kannte und für ihn die Gefahr leicht erkennbar war, sich bei einem Hinausgreifen aus der Rutsche – vor allem auch im Bereich der dort vorhandenen Flansche und Stöße – zu verletzen.
OGH | 9 Ob 77/15m
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)