Das von der Beklagten angebotene Düsenstrahlverfahren war zur Stabilisierung des Untergrunds an sich geeignet, es gewährleistete aber während der Ausführung keine ausreichende Schonung des vorgeschädigten Gebäudes. Die Arbeiten der Beklagten mussten ungefähr nach der Hälfte abgebrochen werden, weil sich das Haus wegen der verursachten Bodenbewegungen bedrohlich weiter absenkte und ein Benützungsverbot ausgesprochen werden musste.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte die Haftung der Beklagten zu 100% fest.
Ein Werkbesteller hat das Risiko zu tragen, wenn das Werk aus Gründen misslingt, die zu seiner Sphäre gehören und nicht offenbar zutage treten. Vor offenbaren Hindernissen muss der Unternehmer aber warnen, andernfalls haftet er im Schadensfall für die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
Zu einer Schadensteilung kommt es dann nur, wenn auch dem Werkbesteller selbst eine verschuldete Obliegenheitsverletzung oder Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen ist. Es genügt aber nicht, dass das Hindernis, vor dem der Unternehmer vorher warnen hätte müssen, in die Sphäre des Bestellers fällt.
OGH 8 Ob 97/15w
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)