Die Zusendung einer – auch zusätzlichen – Ware unter Hinweis auf eine angebliche Test-Lieferung verbunden mit der Ankündigung, dass eine entgeltpflichtige fortlaufende Lieferung dieser Waren erfolgt, falls der Verbraucher nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, erfüllt den Verbotstatbestand der „unbestellten Warenlieferung“; dies ist eine aggressive Geschäftspraktik nach Ziffer 29 des Anhangs zum UWG.
Der Kläger ist ein klagebefugter Verein; die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin einer österreichischen Tageszeitung sowie mehrerer Magazine. Anfang des Jahres 2016 versandte die Beklagte an Abonnenten ihrer Tageszeitung ein Schreiben, wonach der einmonatige Gratistest zweier Magazine mit 5. März ende und der Abonnent die Magazine abbestellen könne, wenn er das einmalige Sonderangebot zu einem Aufpreis von 4 EUR pro Monat nicht in Anspruch nehmen möchte.
Der Kläger begehrte, es der Beklagten zu verbieten, ihre Abonnenten zur Ablehnung nicht bestellter Magazine aufzufordern, widrigenfalls diese Magazine zu bezahlen seien; zudem stellte er ein Veröffentlichungsbegehren. Beim beanstandeten Verhalten der Beklagten handle es sich um eine aggressive Geschäftspraktik nach Ziffer 29 des Anhangs zum UWG.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge und führte aus:
Der hier fragliche Verbotstatbestand nach UWG Anh Z 29 lautet: [Aggressive Geschäftspraktiken] „Die Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat (unbestellte Waren und Dienstleistungen).“
Richtig ist, dass UWG Anh Z 29 auf die (Handlungs-)Aufforderung durch einen „Gewerbetreibenden“ abstellt. Dieser Begriff stammt aus dem Anhang zur EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Nach der maßgebenden Definition (Art 2 lit b RL-UGP) ist „Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Daraus folgt, dass dieser Begriff jede geschäftlich tätige Person, das heißt jeden Unternehmer umfasst.
UWG Anh Z 29 verbietet eine (unberechtigte) Zahlungsaufforderung (oder eine Rücksendungs- bzw Verwahrungsaufforderung) an den Verbraucher im Zusammenhang mit der Zusendung nicht bestellter Waren oder der Erbringung nicht bestellter Dienstleistungen. Einer Zahlungsaufforderung ist eine Handlungsaufforderung gleichzuhalten, mit der vom Verbraucher ein Widerspruch verlangt wird, um die vom Unternehmer behauptete Zahlungspflicht abzuwenden.
In der fraglichen Verbotsnorm (UWG Anh Z 29) ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Zahlungsaufforderung auf die sofortige oder spätere Zahlung beziehen kann. Zudem kann dem Ziel dieser Verbotsnorm nur die Auslegung gerecht werden, dass sie nicht die gleichzeitige Zusendung der Ware und der Zahlungsaufforderung voraussetzt. Daraus folgt, dass die Zusendung einer Ware unter Hinweis auf eine angebliche Test-Lieferung verbunden mit der Ankündigung, dass eine entgeltpflichtige fortlaufende Lieferung dieser Waren erfolgt, falls der Verbraucher nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, den hier fraglichen Tatbestand erfüllt.
OGH | 4 Ob 68/18f
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)