Reichweite eines Ausschlusses in der Privat-Haftpflichtversicherung (Art 15.4.3 ABH). .
Der Oberste Gerichtshof hatte sich in zwei kurz nacheinander getroffenen Entscheidungen mit Allgemeinen Bedingungen einer in einer Haushaltsversicherung inkludierten Privathaftpflichtversicherung zu befassen, nach welchen unter anderem Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden ausgeschlossen sind, die der Versicherungsnehmer durch „Verwendung“ von Kraftfahrzeugen verursacht.
Im ersten Fall wurde einem Taxifahrgast beim Aussteigen aus dem Taxi durch eine Windbö die Türe aus der Hand gerissen, wodurch ein vorbeifahrendes Auto und das Taxi selbst beschädigt wurden. Während der Schaden am gegnerischen Auto durch die (obligatorische) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Taxibesitzers gedeckt ist, möchte dieser nun vom Fahrgast Ersatz des Schadens an seinem eigenen Fahrzeug.
Im zweiten Fall versuchte ein gelernter, den Beruf aber nicht ausübender Automechaniker, ein von ihm kurz zuvor erworbenes Auto durch Schweißarbeiten auf die „Pickerlüberprüfung“ vorzubereiten. Ein Vorbesitzer hatte im Bereich einer von ihm am Fahrzeug angebrachten Außensteckdose unter der Karosserie brennbaren PU-Schaum eingebracht, der sich durch die Schweißarbeiten entzündete. Der folgende Großbrand beschädigte das einem Bekannten gehörende Gebäude, in dem er einen Werkstattraum eingerichtet und dem Autobastler für die Reparatur zur Verfügung gestellt hatte. Auch der Hausbesitzer will Schadenersatz vom Verursacher.
Beide Schädiger klagten Deckung aus ihrer in der Haushaltsversicherung inkludierten Privathaftpflichtversicherung ein. Der für Privatversicherungsrecht zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs kam aber in beiden Fällen zum Ergebnis, dass die eingeklagten Umstände von der Versicherungsdeckung der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind:
Der Zweck der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Haftpflichtversicherung liegt darin, Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson abzudecken, nicht aber das besondere aus der Haltung oder Verwendung von nach dem österreichischen Kraftfahrgesetz kennzeichenpflichtigen oder mit Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeugen resultierende Risiko; solche Schadenersatzverpflichtungen sind daher schlechthin von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen, zumal der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeuges weiter als der Begriff des „Betriebes“ iSd § 1 EKHG ist und insbesondere nicht nur die Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen, sondern generell jede Verwendung des Fahrzeuges schlechthin umfasst.
OGH | 7 Ob 155/21a |
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)