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24. Sep. 2014

VwGH: Akteneinsichtsrecht erweitert

Das Recht auf Akteneinsicht gem § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt.

Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gem § 17 Abs 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz ergeben („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“) bzw gem § 17 Abs 3 AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen.

VwGH 22. 10. 2013, 2012/10/0002

 

Entscheidung:

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Partei eines (abgeschlossenen) Verfahrens Akteneinsicht zu gewähren ist, wird in der bisherigen Rsp nicht einheitlich beantwortet. Der VwGH hat daher den Beschluss gefasst, dass der Grund für die Befassung eines verstärkten Senats gem § 13 Abs 1 Z 2 VwGG vorliegt.

Der verstärkte Senat ist der Ansicht, dass – entgegen der überwiegenden Judikatur – aus der Wortfolge „in die ihre Sache betreffenden Akten“ in § 17 AVG nicht geschlossen werden kann, dass das Recht auf Akteneinsicht einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der den Gegenstand des (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache zukommt.

Der VwGH folgt nunmehr – unter Berufung auf den Willen des Gesetzgebers und den Wortlaut der Bestimmung – der im Erkenntnis VwGH 21. 2. 2005, 2004/17/0173 (= RdW 2005/469), vertretenen Auffassung, wonach einer Partei eines (wenn auch bereits abgeschlossenen) Verfahrens Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt wurde.

Kategorien: Sonstiges

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