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1. Dez. 2011

Vollstreckung in USA erleichtert

Schon seit jeher sind Rechtsstreitigkeiten mit US-amerikanischem Bezug mangels entsprechender bilateraler Abkommen in der Durchsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat befindlichen Gerichts innerhalb der EU wirft aufgrund der Brüsseler Verordnung und des Abkommens von Lugano kaum Probleme auf. Auch innerhalb der USA ist die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen eines bundesstaatlichen Gerichtes in anderen US-Bundesstaaten unproblematisch, weil verfassungsgesetzlich geregelt. Die Anerkennung und Vollstreckung europäischer Gerichtsentscheidungen in den USA und vice versa ist jedoch bis heute nicht möglich, Gleiches gilt auch für die meisten anderen Staaten weltweit.

Gegenwärtig bedient man sich daher in der Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, da Schiedssprüche auf Basis des New Yorker UN-Übereinkommens international anerkannt und vollstreckt werden. Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, dessen Inkrafttreten bevorsteht, soll die bisherigen Schwierigkeiten bei der Anerkennung und Vollstreckung internationaler gerichtlicher Streitigkeiten beseitigen; es stellt einen echten Meilenstein im internationalen Rechtsverkehr dar.

Das Übereinkommen ist grundsätzlich auf internationale Sachverhalte und auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- und Handelssachen zwischen Unternehmern geschlossen wurden. Es besteht daher insbesondere kein Anwendungsbereich bei Verbrauchergeschäften. Das Übereinkommen ist außerdem nicht anwendbar auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.

Internationaler Sachverhalt

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Übereinkommens ist das Vorliegen eines "internationalen Sachverhalts". Ein solcher liegt vor, sofern die Parteien ihren Aufenthalt nicht im selben Vertragsstaat haben und die Beziehung der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente nur zu diesem Staat eine Verbindung aufweisen.

Laut Übereinkommen handelt es sich bei sogenannten "ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen" um "Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Parteien, die den Erfordernissen der Schriftlichkeit bzw. der Nachweisbarkeit genügen und in denen die Gerichte eines Vertragsstaats unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden".

Die Entscheidung des in der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung vorgesehenen Gerichts ist auch ohne Vorliegen eines allgemeinen Vollstreckungsabkommens anzuerkennen und zu vollstrecken, jedoch nur dann, wenn dies auch im Ursprungsstaat der Fall ist. Die Anerkennung und Vollstreckung können nur aus bestimmten, explizit genannten Gründen versagt werden.

Vertragsstaaten des Übereinkommens sind derzeit die EU, die USA und Mexiko. Während die EU und die USA das Übereinkommen 2009 bloß unterzeichneten, wurde dieses von Mexiko 2007 ratifiziert. Es tritt in Kraft, sobald es von einer weiteren Vertragspartei ratifiziert wurde. Auch Argentinien, Australien und Kanada arbeiten derzeit intensiv an einem Beitritt.

Aus Sicht der Praxis wird das Übereinkommen zu einer wesentlichen Erhöhung der Rechtssicherheit bei Cross-Border-Transaktionen führen und stellt deshalb eine echte Alternative zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit dar. Zugleich wird sich auch der Beratungsbedarf von international tätigen Unternehmen zumindest im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln erhöhen.

Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz

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