Rechtsanwaltsanwärter haben bei Abstimmungen in den Anwaltskammern nur ein halbes Stimmrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat nun ausgesprochen, dass er diese Regelung, soweit sie sich auf alle Themen bezieht, verfassungswidrig ist. Es ist durchaus erlaubt die Mitsprache je nach Abstimmungsgegenstand differenziert zu regeln. Bei Themen aber, die die Rechtsanwaltsanwärter unmittelbar betreffen, wie zB Umlageordnung, die der Altersversorgung dient, wird der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn ihr Stimmrecht eingeschränkt ist.
Mag. Johannes Sander, Rechtsanwaltsanwärter bei Piccolruaz & Müller, Anwälte in Bludenz