Vor dem Verfassungsgerichtshof wurde eine Entscheidung des Asylgerichtshofes angefochten. Dabei hat sich das Höchstgericht ganz abgesehen von dem Einzelfall abstrakt mit der Vorgangsweise beim Asylgerichtshof auseinandergesetzt. Es vertrat die Meinung, dass der bloße Verweis auf andere Entscheidungen und der Einsatz von Textbausteinen in der Bescheidbegründung keine angemessene Art sei, über Asylansuchen zu entscheiden. Vielmehr sei eine solche Vorgangsweise als „willkürlich“ einzustufen und daher mit den Verfahrenserfordernissen nicht in Einklang zu bringen