Der EuGH hat erklärt (Rahmenbeschluss 2005/214/JI: Art 1), dass unter dem Begriff „auch in Strafsachen zuständiges Gericht“ auch jede Art von Behörden fällt, die ein Verfahren anwendet, dass die wesentlichen Merkmale eines Strafverfahrens in sich vereinigt. Der „unabhängige Verwaltungssenat“ in Österreich erfüllt diese Kriterien und fällt daher unter diesen Begriff. Dies wird letztlich dazu führen, dass seine Entscheidungen europaweit exekutiert werden können (EuGH 14. 11. 2013, C-60/12, Baláz).