In einem Außerstreitverfahren auf Feststellung der Rechts(un)wirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsvertrags sind grundsätzlich nur die Parteien dieses Vertrages, dh der Verwalter und die Eigentümergemeinschaft, aktiv oder passiv legitimiert.
Nur ausnahmsweise kann auch einem einzelnen Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation zukommen, wenn dieser aufgrund besonderer Umstände ein unmittelbares und konkretes rechtliches Interesse an der Klärung der Rechtswirksamkeit hat (OGH 16.05.2013, 5 Ob 182/12v).