An sich sind Rechtsgeschäfte die eine Gemeinde abschließt nur dann wirksam wenn sie vom Gemeinderat genehmigt werden. Zuvor sind sie auch mit der Unterschrift des Bürgermeisters rechtsunwirksam. Es kann aber der Fall eintreten das der Gemeinderat
durch aktives Handeln eine stillschweigende Genehmigung heibeigeführt , was insbesondere der dann der Fall sein kann wenn sich die Gemeinde aus einem solchen ungültigen Vertrag Vorteile zueignet und der Gemeinderat dies akzeptiert.
Ein Gastronomiebetrieb hatte von einer Stadtgemeinde ein Lokal gepachtet sie konnte den Betrieb nicht gewinnbringend führen und wendete sich an die Gemeinde untersuchte darum den Vertrag einvernehmlich vorzeitig aufzuheben. Gleichzeitig bat sie um eine Investitionsablöse, da ihr sonst die Insolvenz drohe.
Im Gemeinderat wurde über dieses Ersuchen debattiert, die Mehrheitsfraktion stimmte zu. In der Folge wurde ein Vertrag errichtet denn der Bürgermeister unterzeichnete. Nach Rückstellung des Pachtobjektes die Pächterin eine Investitionsablöse. Der Auflösungsvertrag wurde den Gemeinderat nicht zur Genehmigung vorgelegt wohl aber waren über den ganzen Vorgang informiert worden aus diesem Grund genehmigte der Gemeinderat kurze Zeit später den Pachtvertrag mit einem neuen Pächter
Oberste Gerichtshof sah darin eine schlüssige Genehmigung des vom Bürgermeister unterschriebenen Auflösungsvertrages. (OGH 17. 6. 2015,3 Ob 57/15 a)