Beim Erwerb eines herrschenden Grundstücks durch Zuschlag gehen bereits ersessene offenkundige Servituten an Nachbarliegenschaften nicht unter. Ist die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen, so kann der Ersteher des herrschenden Grundstücks die von den früheren Eigentümern begonnene Ersitzung fortsetzen.....
...Beim Erwerb eines herrschenden Grundstücks durch Zuschlag gehen bereits ersessene offenkundige Servituten an Nachbarliegenschaften nicht unter. Ist die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen, so kann der Ersteher des herrschenden Grundstücks die von den früheren Eigentümern begonnene Ersitzung fortsetzen.
OGH 8 Ob 23/14m
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)