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30. Aug. 2017

Versicherungsschutz für Betriebsausflug mit Canyoning

Die 33-jährige Klägerin, eine diplomierte Pflegepädagogin, nahm im Rahmen eines Betriebsausfluges mit der Mehrheit ihrer Kollegen und Vorgesetzten unter fachkundiger Führung an einer „Canyoning-Tour (für Einsteiger)“ teil. Zur Auswahl standen auch die Teilnahme an einer Raftingtour in einer Schlucht (für Einsteiger) sowie verschiedene Sportarten für die „gemütliche Abteilung“ wie Beach-Volleyball, Inline Skates, Kletterwand udgl. Die Klägerin nahm an diesem Tag erstmals an einer „Canyoning-Tour“ teil. Dabei rutschte sie zunächst 2 – 3 m über einen Felsen und stürzte anschließend unerwartet im freien Fall in das Wasser.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr beim Aufprall auf dem Wasser erlittenen Verletzungen Folge eines Dienstunfalls seien.

Während das Erstgericht das Klagebegehren abwies, bejahte das Berufungsgericht den Unfallversicherungsschutz.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichtes. Nach seiner Begründung sei unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele von Betriebsausflügen auch die sportliche Betätigung in einem bestimmten Rahmen vom Versicherungsschutz umfasst, dieser Rahmen werde jedoch überschritten, wenn mit der Betätigung eine nicht unbeträchtliche Gefahr verbunden sei, welche das mit derartigen Veranstaltungen üblicherweise verbundene Risiko wesentlich übersteige. So sei in einer Vorentscheidung der Versicherungsschutz eines im Rahmen eines Betriebsausfluges bei einer – offensichtlich ohne fachkundige Führung durchgeführten – Raftingfahrt auf einem Hochwasser führenden Fluss tödlich verunglückten Versicherten wegen des damit verbundenen außergewöhnlichen Risikos verneint worden.

Im vorliegenden Fall hätten die Teilnehmer an der unter fachkundiger Begleitung stattgefundenen „Canyoning-Tour“ jedoch insbesondere auch im Hinblick auf den Inhalt der Ausschreibung berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass für die Teilnahme keine besondere körperliche oder sportliche Fitness oder Geschicklichkeit erforderlich seien, es sich also um eine leichte Tour für Einsteiger handle, die für die Teilnehmer kein außergewöhnliches Risiko begründe. Der Oberste Gerichtshof gelangte daher zu dem Ergebnis, dass bei dem Betriebsausflug nicht nur die Teilnahme an dem für die „gemütliche Abteilung“ vorgesehenen Sportprogramm (Inline Skates, Kletterwand usw) sondern auch die Teilnahme an der ausdrücklich für Einsteiger vorgesehenen „Canyoning-Tour“ vom Versicherungsschutz umfasst sei.

OGH | 10 ObS 113/07a 

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Kategorien: Sonstiges

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