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4. Nov. 2011

Versicherer dürfen keine Zahlscheingebühr verrechnen

Der Verein für Konsumenteninformation hat eine Verbandklage gegen Zahlscheingebühren von Versicherungen eingebracht. Die Bezahlung mittels Zahlschein darf nicht teurer sein als mit Überweisung. Das gilte auch für Versicherungen, urteilte das Handelsgericht Wien in erster Instanz laut Aussendung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) vom Freitag. Das Urteil sei aber nicht rechtskräftig. Die Verbandklage dürfte bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) geführt werden, erwartet der VKI. Die Klage richtete sich gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der zum Uniqa-Konzern gehörenden Finance Life. Diese berief sich auf das Versicherungsvertragsgesetz, das zur Vorschreibung eines Zahlscheinentgeltes „geradezu ermächtigte“. Das Handelsgericht sehe das anders, so der VKI. Das Zahlungsdienstgesetz, das Extragebühren bei bestimmten Zahlungsformen verbietet, gehe als spezielleres Gesetz vor das Versicherungsvertragsgesetz. Der VKI empfiehlt, zusätzliches Entgelt für Zahlscheine nur „vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung“ zu zahlen und die Beträge – wenn die Rechtslage rechtkräftig geklärt ist – zurückzufordern. Die Finance Life haben die zusätzlichen Kosten nach Eigenangaben nicht verrechnet, obwohl sie in den AGB standen, aber „andere Versicherungen kassieren dieses gesetzwidrige Entgelt nach wie vor“ warnt der VKI.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin

Kategorien: Sonstiges

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