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28. Nov. 2016

Versehentlich zugestellte (anonyme) Gewinnzusage ist zuzuhalten

Die Kl bestellte eine Ware bei einem anderen Versandhandelsunternehmen, das aber im Geschäftsleben auch unter der gleichen Bezeichnung wie die Bekl auftritt. Die Kl erhielt die Ware und drei nicht persönlich adressierte Kuverts mit Gewinnzusagen in einem Paket, das an sie persönlich adressiert und an ihre Privatadresse gerichtet war. Diese Beilagen waren nicht für Österreich bestimmt und der Dienstleister, den die beiden Versandhandelsunternehmen mit der Versendung beauftragt hatten, hatte sie irrtümlich ins Paket beigepackt.

Anders als das ErstG waren das BerufungsG und der OGH der Ansicht, dass der Unternehmer auch für eine solche irrtümlich an den Empfänger versendete Gewinnzusage haftet.

Anschein nicht Erklärungswille entscheidend

Der Gesetzgeber, der vermeintliche Gewinnzusagen unterbinden will, stellt schon nach dem Wortlaut des § 5c KSchG („Eindruck erwecken“) bei der Gewinnzusage nicht auf die Absicht des Unternehmers ab (der ja tatsächlich idR gerade nicht einen Betrag versprechen will), sondern auf den von ihm (bewusst bloß) gesetzten Anschein. Es kommt weder auf den Erklärungswillen des Erklärenden an noch auf das subjektive Verständnis des konkreten Verbrauchers oder dessen Vertrauen auf die Gewinnzusage, sondern allein auf den vom Sender objektiv gesetzten Anschein.

Schafft ein Unternehmer daher die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage der Sendung an einen namentlich genannten Empfänger beigelegt wird (hier: infolge eines Fehlers des Dienstleisters bei Verpackung und Versand), muss er für die Gewinnzusage einstehen.

OGH 19.10.2016, 1 Ob 159/16p


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