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27. Sep. 2022

Verschweigen einer später zurückgenommenen Diagnose verletzt Aufklärungspflicht

Hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen Kenntnis von einer diagnostizierten Erkrankung, dann hat er diese anzugeben, selbst wenn sich die Diagnose nachträglich als unrichtig herausstellt.

Die Klägerin erlitt eine Totgeburt, woraufhin sie die Diagnose Antiphospholisyndrom mit der damit verbundenen Notwendigkeit erhielt, bei weiteren Schwangerschaften Thrombosespritzen und Blutverdünnungsmittel nehmen zu müssen. Eine entsprechende Behandlung erfolgte bei einer späteren Schwangerschaft. Im Zuge eines danach gestellten Antrags auf Abschluss einer Krankenzusatzversicherung verschwieg die Klägerin auf die Frage nach in den letzten 5 Jahren ambulant behandelten und unbehandelten Krankheiten, Verletzungen, Beschwerden und Anomalien die ihr gegenüber ausdrücklich gestellte Diagnose. Die Frage nach schwerwiegenden Krankheiten ua des Blutes verneinte sie.

Die Beklagte erklärte, gestützt auf § 16 VersVG (dem Art 11 AVB 1995/Fassung Juli2012 entspricht), den Rücktritt vom Vertrag.

Nachträglich stellte sich heraus, dass bei der Klägerin das Antiphospholisyndrom nicht vorgelegen hatte.

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Weiterbestehens des Versicherungsvertrags.

Das Berufungsgericht bejahte die Wirksamkeit des Rücktritts und wies das Klagebegehen ab.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht.

§ 16 Abs 1 VersVG knüpft an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem Gefahrenumstand zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen an. Hatte der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ihm offenbarten ärztlichen Einschätzungen Kenntnis von einem nachgefragten gefahrenerheblichen Umstand, so hat er ihn auch anzuzeigen. Wird daher nach einer Erkrankung gefragt, ist auch eine zu diesem Zeitpunkt bestehende dem Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben, selbst wenn sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte.

Die Klägerin verschwieg wesentliche Umstände, indem sie weder die ihr gegenüber ausdrücklich gestellte Diagnose, noch ihre daraufhin auch tatsächlich erfolgten Behandlungen (Thrombosespritzen, Blutverdünner) angab. Der von der Beklagten aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten erklärte Rücktritt ist wirksam.

OGH | 7 Ob 91/21i 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)

Kategorien: Sonstiges

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