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28. Aug. 2014

Vermögensverwaltung – Veruntreuung - Nichterfüllungsschaden

Haftet ein Schuldner für den Nichterfüllungsschaden, dann hat er dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die pflichtwidrige Nichterfüllung entstanden ist (positives Vertragsinteresse); der Gläubiger muss regelmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Im Fall pflichtwidriger Vermögensverwaltung ist zur Schadensermittlung das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung der vereinbarungskonformen Vermögensverwaltung gegenüberzustellen. Daher ist der hier vom ErstG festgestellte Depotwert, den die kl Anlegerin durch Verkauf der in diesem Depot noch enthaltenen Wertpapiere jederzeit lukrieren kann, als vorhandenes Aktiva bei der Ermittlung ihres Schadens zu berücksichtigen (OGH 29. 10. 2013, 9 Ob 44/13f).

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