Im vorliegenden Fall war dem selbstständigen Vermögensberater bewusst, dass die Anlegerin ein hohes Sicherheitsbedürfnis hat. Er stellte ihr gegenüber das Produkt als österreichische Immobilienaktie dar, das aber nicht die üblichen Risiken einer Aktie aufweise, sondern deutlich geringere; es würde nämlich von einer großen österreichischen Bank begeben und in Immobilien investiert, die nicht beliebig vermehrbar seien, weshalb eine hohe Sicherheit geboten werde. Die Annahme einer Fehlberatung ist in diesem Fall nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf die „österreichische“ Immobilienaktie ist im Licht der hohen Sicherheitserwartung zu sehen.
Risiko nicht ausreichend dargestellt
Hinsichtlich des Rechtswidrigkeitszusammenhangs verwies der OGH auf seine jüngere Rsp (vgl etwa OGH 5. 7. 2011 4 Ob 62/11p) und kam zu dem Ergebnis, dass auch im vorliegenden Fall der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen ist. Der Bekl habe der Kl zugesichert, dass das vorgeschlagene Produkt ein deutlich geringeres Risiko als Aktien aufweise; die tatsächliche dahinter stehende Konstruktion habe aber in viel höherem Maß als bei Aktien Manipulationen von in Immobilien investierenden Unternehmen und die Gefahr von Verlusten ermöglicht.
Zusammenfassend habe der Bekl der Kl - durchaus aufgrund eigener Überzeugung - eine Anlage als risikoarm dargestellt, obwohl diese Eigenschaft nicht gegeben war; das Verlustrisiko habe sich für die Kl durch die konkrete Auswahl deutlich erhöht (OGH 19. 12. 2013, 3 Ob 209/13a).