Der Betreiber eines Ski-Funparks muss besondere Vorkehrungen zum Beispiel durch eine Absperrung nur dann vornehmen wenn es durch gefährlichen Fehlgebrauch wiederholt zu Unfällen gekommen ist und er dies wahrgenommen hat bzw. wahrnehmen hätte müssen. (OGH 25. 8. 2015,8 Ob 41/15 k)
In einem solchen Funpark war eine Sprungschanze mit einem Luftpolster als Landefläche (BigAirbag) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden.
Ein junger Sportler der für einen Wettkampf trainieren wollte stieg oberhalb der klar gekennzeichneten Startposition in die Abfahrt ein. Es war keine besondere Absperrung vorhanden, die ein Starten von weiter oben verhindert hätte. Solche Absperrungen waren nicht üblich und sind auch vom Hersteller nicht vorgeschrieben worden . Aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit flog der Sportler über die Landefläche hinaus und schlug auf der harten Piste auf. Er erlitt schwerste Verletzungen, unter anderem eine Querschnitt Lähmung.
Der oberste Gerichtshof teilte die Auffassung der 2. Instanz, dass im gegenständlichen Falle die Verkehrssicherungspflicht nur dann verletzt worden wäre, wenn es
schon öfter zur ähnlichen Vorkommnissen gekommen sei. (OGH 25.08.2015 8 OB 41/15 k)