Die (durch Feststellungsklage unterbrochene) dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verdienstentgang beginnt ab Rechtskraft des Feststellungsurteils über die grundsätzliche Haftung des Beklagten neu zu laufen.
Die Beklagte wendete unter anderem die Verjährung des Anspruchs ein. Die Verjährungsfrist beginne mit der Zustellung des Feststellungsurteils zu laufen und damit sei die dreijährige Verjährungsfrist überschritten.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab, wobei es bei der Berechnung der Verjährungsfrist die Fristenhemmung nach dem 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz unberücksichtigt ließ. Das Berufungsgericht sprach – unter Berücksichtigung der COVID-Fristenhemmung und ausgehend von der Rechtskraft (und nicht schon der Zustellung) des Feststellungsurteils – mittels Zwischenurteils aus, dass die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zu Recht bestehe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Er teilte die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist auf den Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils abzustellen ist. Schließlich wird erst mit dem rechtskräftigen Urteil Rechtssicherheit geschaffen. Würde die Frist bereits mit der Urteilszustellung zu laufen beginnen, wäre bei einem längeren Rechtsmittelverfahren die Klagbarkeit in der Schwebe.
OGH | 4 Ob 124/21w
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)