Der Oberste Gerichtshof hat sich zur Frage geäußert, wann ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag verjährt, wenn der Versicherte die Schadensanzeige verspätet erstattet.
Wenn der Versicherungsnehmer (hier: einer Unfallversicherung) die Anzeige des Versicherungsfalls an den Versicherer unterlässt, wird die Verjährung nicht hinausgeschoben, sondern sie beginnt dann ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicher bei fristgemäßer Schadensmeldung seine Erhebungen nach § 11 VersVG abgeschlossen hätte (hier: Mitte Dezember 2005).
Da im vorliegenden Fall der Fortlauf dieser Verjährungsfrist nur im Zeitraum von der tatsächlichen Schadensmeldung (7. 2. 2007) bis zum Ablehnungsschreiben (1. 3. 2007) gehemmt war, also nicht einmal einen ganzen Monat, waren die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Unfallversicherung in dem Zeitpunkt (3. 2. 2009) jedenfalls schon verjährt, als er dem - hier nun wegen „Falschberatung“ bekl - Versicherungsmakler erstmals vom Unfall und den Problemen mit dem Unfallversicherer erzählte. (Zurückweisung der Revision)
OGH 19. 6. 2013, 7 Ob 93/13x