suchen

21. Apr. 2015

Vergaberecht: Berichtigung fällt nicht unter Geheimhaltungs Pflicht

Wird im Zuge eines Vergabeverfahrens nach Abschluss desselben eine Berichtigung verschickt so fällt diese nicht unter die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem BVergG.
Die Versendung einer Berichtigung nach erfolgter Prüfung der Ausschreibung stellt keine gesondert in anfechtbare Entscheidung dar und ist daher die Offenlegung des Adressatenkreises im Zuge der Versendung der Berichtigung keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht (VwGH 15. Dezember 2014,2 1013/04/0119)

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.