Wenn eine Vereinssatzung nachträglich abgeändert wird, dann gilt sie nur demjenigen gegenüber, dem dies auch bekannt gemacht wurde. Entschieden hat dies der oberste Gerichtshof im Zuge eines Rechtsstreites bei dem es um die Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vereinsausschluss ging. Vor Gericht können sich Mitglieder erst dann gegen einen Ausschluss wehren, wenn das Schiedsgericht darüber entschieden hat. Wenn die Mitglieder Einspruchsfrist aber nur deshalb versäumen, weil sie sie gar nicht kennen, dürfen sie anschließend dennoch klagen, so der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung (28. 9. 2011, 7Ob89/11f). Der Vorstand dürfe eine solche Frist zwar einführen, wirksam sei sie aber nur jenen gegenüber, denen er das auch mitteilt.
Unbekannte Frist unwirksam
Deshalb hätten die beiden Vereinsmitglieder, die gegen ihren Ausschluss kämpfen, diese Frist nicht kennen müssen. Sie haben die neue Version der Geschäftsordnung gar nicht gesehen. Diese gilt daher ihnen gegenüber nicht, und der Gerichtsweg ist zulässig, obwohl es keine Entscheidung des Schiedsgerichts gibt.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz