Ist in den Statuten eines Vereins ein Schiedsgericht vorgesehen, so handelt es sich nicht um ein solches im Sinne der ZPO, welches ja rechtskräftige Entscheidungen fällen könnte. Ein solches Vereinsschiedsgericht ist daher nur als Schlichtungseinrichtung anzusehen. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte nach Ablauf von 6 Monaten ist daher möglich (OGH 19. 9. 2013, 2 Ob 117/13i).