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29. Sep. 2016

Verein - Schadenersatzanspruch gegen ehemaligen Obmann

Aus § 8 VerG ergibt sich die (unheilbare) Unzulässigkeit des Rechtswegs für die sofortige gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs eines Vereins gegen seinenehemaligen Obmann wegen eines angeblichen Fehlverhaltens in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender des Vereins. Es unterliegt nicht der Parteidisposition, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; das widerspräche dem mit § 8 Abs 1 VerG 2002 angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung. Aus § 8 Abs 1 VerG ist auch nicht ableitbar, dass die Anrufung der Schlichtungseinrichtung nur insofern zwingend sein sollte, als mit einer vereinsinternen Streitschlichtung zu rechnen sei.

Sind Bestimmungen in Vereinsstatuten unklar oder lassen sie eine mehrfache Deutung zu, sind sie grds dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG 2002 entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen.

Nach den vorliegenden Vereinsstatuten entscheidet das Schiedsgericht „in allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstande und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen dem Vorstande und den einzelnen Mitgliedern untereinander“. Die Aufzählung „sowohl...“ nach „in allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ ist lediglich als demonstrativ zu verstehen. Diese Bestimmung umfasst daher auch Streitigkeiten zwischen dem Verein einerseits und Vorstandsmitgliedern oder sonstigen Vereinsmitgliedern andererseits.

OGH 18. 5. 2016, 5 Ob 251/15w

Entscheidung

In besonderen Ausnahmefällen sind die ordentlichen Gerichte wegen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Instanz zwar auch ohne vorherige Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges zur Entscheidung berufen, etwa bei einem eklatanten Verstoß gegen die Grundsätze des fair trial des Art 6 EMRK (vgl 8 Ob 78/06p, LN Rechtsnews 1987 vom 22. 11. 2006= RdW 2007/168). Diese Judikatur fand Eingang in das Gesetz, das in § 8 Abs 2 VerG 2002nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Statuten eines Vereins die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf derenUnbefangenheit zu regeln haben.

Die Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung war dem Kl hier nach Ansicht des OGH aber - beurteilt nach den Klagsbehauptungen - nicht unzumutbar:

Die Vereinsstatuten sehen die Benennung jeweils eines Vereinsmitglieds durch jede „Streitpartei“ vor, die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden zu wählen haben. Damit ist jedenfalls keine Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen gegeben, so der OGH.

Die Tatsache, dass das Schiedsgericht des Vereins lediglich mit Mitgliedern zu beschicken ist, erscheint dem OGH unbedenklich (6 Ob 280/08g, RdW 2009/440). Die Behauptung des Kl, die Vereinsmitglieder wären als Schiedsrichter befangen, weil durch das Fehlverhalten des Vereinsobmanns ja auch jedes Vereinsmitglied geschädigt sei, hält der OGH für nicht stichhältig. Diese Argumentation mache eine Anrufung dieser Schlichtungseinrichtung nicht unzumutbar und laufe vielmehr darauf hinaus, dass das Schiedsgericht lediglich Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander schlichten könnte, nicht aber Streitfälle, an denen der Verein selbst beteiligt ist (7 Ob 139/07b mwN, LN Rechtsnews 3494 vom 7. 9. 2007 = RdW 2007/686).

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