In einem Kaffeehaus war ein Spielautomat aufgestellt. Die Betreiberin des Lokals hatte durch ihre Zustimmung an den Gewinnen mitverdient. Wie üblich haben die Gäste dabei nicht nur gewonnen, sondern auch verloren. Ganz übel ging es einem notorischen Spieler, der innerhalb von 2 Jahren mehr als € 20.000,00 verspielt hatte. Selber Schuld würde man sagen. Der unglückliche Spieler hatte aber festgestellt, dass in dem Automat eigentlich nur das kleine Gewinnspiel erlaubt ist und die rechtswidrig eingeräumten Möglichkeiten mehr einzusetzen, ermunterten ihn sowohl von der Betreiberin des Lokals, als auch von der Firma, die den Automaten aufgestellt hatte, Schadenersatz zu fordern. Vorsichtshalber klagte er aber nur die Hälfte des verspielten Geldes ein. Er schätzte sein eigenes Mitverschulden mit 50% ein. Der Oberste Gerichtshof verurteilte sowohl den Aufsteller, als auch die Kaffeehausbetreiberin. Er meinte (6 Ob 118/12 i), die Aufstellung von den beiden Beklagten sei im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der verbotenen Ausspielungen erfolgt. Sie haften also solidarisch für den eingeklagten Schaden.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz