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8. Mrz. 2017

Verbotene Einlagenrückgewähr durch günstige Miete

Das Verbot der Einlagenrückgewähr richtet sich zwar in erster Linie an die Gesellschaft, kann aber auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser kollusiv gehandelt hat oder wenn sich ihm der Missbrauch, dh der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, geradezu „aufdrängen“ musste. Sollte es sich im vorliegenden Fall daher als wahr erweisen, dass der bekl Vermieter der Liegenschaft - ausgehend von der mangelnden Bonität der Muttergesellschaft - gemeinsam mit deren Tochtergesellschaft eine Vertragsgestaltung vorgenommen hat, wonach die Tochtergesellschaft die Liegenschaft mietet (unter Verzicht auf eine Kündigung für 10 Jahre) und der Muttergesellschaft zum „Selbstkostenpreis“ überlässt, kann die Tochtergesellschaft (kl Mieterin) der bekl Vermieterin gegenüber geltend machen, dass die Nichtigkeit des Geschäfts auch auf die Bekl durchschlägt.

OGH 22. 12. 2016, 6 Ob 232/16k

Entscheidungsgründe

Dass auch die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder -leistungen eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen kann, wenn keine entsprechende Gegenleistung erfolgt, entspricht der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl Bauer/Zehetner in Straube, Wiener Kommentar GmbHG § 82 Rz 67, oder Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 4/416).

Der OGH hat im vorliegenden Fall aus rechtlicher Sicht daher auch keine Bedenken, dass das BerufungsG einen möglichen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr angenommen hat: Nach dem Vorbringen wurde es der Muttergesellschaft erst aufgrund der gewählten Konstruktion möglich, die Liegenschaft unter Konditionen zu nützen, die ihr sonst, also ohne Zwischenschaltung ihrer Tochtergesellschaft, nicht gewährt worden wären. Dass die Tochtergesellschaft einer beliebigen anderen Gesellschaft die Nutzung der Liegenschaft zu denselben Konditionen ermöglicht hätte, ist nicht anzunehmen. Gerade der Umstand, dass die Muttergesellschaft die Liegenschaft bei der Liegenschaftseigentümerin aufgrund ihrer schlechten Bonität nicht direkt anmieten konnte, spricht dafür, dass die Konditionen, die ihr die Tochtergesellschaft gewährt hat, eben nicht fremdüblich waren. Während konkrete Vorteile für die Tochtergesellschaft nicht ersichtlich sind, ist der Nachteil aus dem Geschäft evident, weil sie im Mietvertrag für 10 Jahre auf eine Kündigung verzichtet hat und damit von vornherein das Risiko bestand, dass sie im Außenverhältnis weiter für die Mietzinse haftet. Auch eine Garantieerklärung der Muttergesellschaft für die Verbindlichkeiten ändert daran nichts.

Zu Rsp und Lehre, wonach das Verbot der Einlagenrückgewähr auch einem Dritten entgegengehalten werden kann, wenn dieser kollusiv gehandelt hat oder sich ihm der Missbrauch, dh der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, geradezu „aufdrängen“ musste, vgl RIS-Justiz RS0105536 [T2, T4]; RS0105537; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 4/427; Bauer/Zehetner in Straube, Wiener Kommentar GmbHG § 82 Rz 88.

Im vorliegenden Fall hat die Kl (Tochtergesellschaft) vorgebracht, dass ausgehend von der schlechten Bonität der Gesellschafterin die gesamte Vertragsgestaltung im Einvernehmen mit der Bekl erfolgt sei bzw sogar von der Bekl vorgenommen wurde, weshalb die Nichtigkeit ihr gegenüber auch geltend gemacht werden könnte. Damit ist nach Ansicht des OGH die rechtliche Beurteilung des BerufungsG zutreffend, dass die Nichtigkeit - sofern sich das diesbezügliche Vorbringen der kl P im fortgesetzten Verfahren als wahr erweist - auch auf die Bekl durchschlägt, weil diese dann vom Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr sogar positive Kenntnis hatte, sich ihr der diesbezügliche Verdacht aber zumindest offenbar aufdrängen musste.

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