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2. Sep. 2021

Verbitterungsstörung nach Unfall

Die Kausalität einer posttraumatischen Verbitterungsstörung kann nicht bloß deshalb verneint werden, weil sie in der verletzlichen Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten wurzelt. Wurde eine solche Beeinträchtigung durch einen Unfall und dessen Folgen ausgelöst, so liegt eine adäquat kausale Unfallfolge vor.

Der Kläger litt nach einem Verkehrsunfall, bei dem er zahlreiche Verletzungen erlitt, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in eine depressiv ausgestaltete posttraumatische Verbitterungsstörung überging. Deren Ursache liegt darin, dass sich die Erwartungen des Klägers, aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein, nicht erfüllt hatten. Die depressive Ausgestaltung der Verbitterungsstörung ist auf das verletzliche „psychische Kostüm“ des Klägers zurückzuführen.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs für den Zeitraum der Verbitterungsstörung mangels Kausalität des Unfalls ab.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er betonte, dass die posttraumatische Verbitterungsstörung ohne den Unfall nicht aufgetreten wäre, dieser also „natürlich“ kausal für die Beeinträchtigung des Klägers war. Auch deren adäquate Verursachung wurde bejaht. In Fällen der früher so bezeichneten „Begehrungsneurosen“, also der krankheitswertigen Wunschvorstellung, aufgrund des Unfalls weiterhin krank zu sein, hatte der Oberste Gerichtshof ebenfalls die Haftung bejaht, sofern der Geschädigte der durch den Unfall und dessen Folgen ausgelösten oder begünstigten psychotischen Verhaltensweise nicht wirksam begegnen konnte. Der Senat hielt eine entsprechende Bewertung der posttraumatischen Verbitterungsstörung des Klägers für sachgerecht. Es muss im fortzusetzenden Verfahren daher noch geklärt werden, wie sich die Verbitterungsstörung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgewirkt und welchen Verdienstentgang er dadurch allenfalls erlitten hat.

OGH | 2 Ob 221/18s

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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