Ein
Fahrradhändler verständigte den ihm namentlich bekannten Käufer eines E-Bike
nicht davon, dass der Hersteller eine
Rückrufaktion hinsichtlich des Akkus wegen Brandgefahr gestartet hatte.
Der Akku des im Kellerabteil verwahrten
E-bike fing während des Ladevorgangs Feuer. Durch den Brand wurden auch
Gegenstände eines Dritten in einem anderen Kellerabteil beschädigt. Er erhielt den Schaden von der Versicherung ersetzt und diese wiederum ging nun klagsweise gegen den Fahrradhändler vor. Die Versicherung argumentierte, der Beklagte hafte für die entstandenen Sachschäden, weil er durch die unterlassene Verständigung des Kunden von der Rückrufaktion seine allgemeinen und vertraglichen Sicherungspflichten sowie seine Pflichten nach dem Produkt-Sicherungsgesetz verletzt habe.
Produkt-SicherungsG - Haftung nur für Personenschäden und nicht gegenüber Dritten
Der OGH bestätigte die abweisende Entscheidungen der Untergerichte. Aus dem Händlerpflichten nach § 7 Abs. 3 Produkt Sicherungsgesetz könne schon deshalb keine Haftung abgeleitet werden, weil der Schutzbereich dieses Gesetzes
nur Personen nicht aber Sach- oder Vermögensschäden umfasse. In die Schutzwirkung des Kaufvertrages aus dem eine nachvertragliche Verständigungspflicht abgeleitet werden könnte, sei der geschädigte Dritte nicht einbezogen. Auch eine Haftung des Beklagten aufgrund der Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten bzw. aufgrund des
Ingerenzprinzips erscheine nicht gerechtfertigt weil er die
Gefahr nicht geschaffen hat Dass ihm diese bekannt war reiche nicht aus (OGH 22. Januar 2015,1 Oboe 103/14 z)