suchen

16. Apr. 2015

Unterlassener Rückruf-keine Haftung gegenüber Dritten

Ein Fahrradhändler verständigte den ihm namentlich bekannten Käufer eines E-Bike nicht davon, dass der Hersteller eine Rückrufaktion hinsichtlich des Akkus wegen Brandgefahr gestartet hatte.

Der Akku des im Kellerabteil verwahrten E-bike fing während des Ladevorgangs Feuer. Durch den Brand wurden auch Gegenstände eines Dritten in einem anderen Kellerabteil beschädigt. Er erhielt den Schaden von der Versicherung ersetzt und diese wiederum ging nun klagsweise gegen den Fahrradhändler vor. Die Versicherung argumentierte, der Beklagte hafte für die entstandenen Sachschäden, weil er durch die unterlassene Verständigung des Kunden von der Rückrufaktion seine allgemeinen und vertraglichen  Sicherungspflichten sowie seine Pflichten nach dem Produkt-Sicherungsgesetz verletzt habe.

Produkt-SicherungsG - Haftung nur für Personenschäden und nicht gegenüber Dritten


Der OGH bestätigte die abweisende Entscheidungen der Untergerichte. Aus dem Händlerpflichten nach § 7 Abs. 3 Produkt Sicherungsgesetz könne schon deshalb keine Haftung abgeleitet werden, weil der Schutzbereich dieses Gesetzes nur Personen nicht aber Sach- oder Vermögensschäden umfasse. In die Schutzwirkung des Kaufvertrages aus dem eine nachvertragliche Verständigungspflicht abgeleitet werden könnte, sei der geschädigte Dritte nicht einbezogen. Auch eine Haftung des Beklagten aufgrund der Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten bzw. aufgrund des Ingerenzprinzips erscheine nicht gerechtfertigt weil er die Gefahr nicht geschaffen hat Dass ihm diese bekannt war reiche nicht aus (OGH 22. Januar 2015,1 Oboe 103/14 z)

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.